1-% Methode
Durch einfaches daraufklicken erhalten Sie folgende Zusatzinformationen:
Was ist die 1-% Regelung?
Die 1-% Regelung ist ein pauschales Verfahren, mit dem der private Anteil an der Pkw-Nutzung nach einem festen Rechenschema errechnet wird. Bemessungsgrundlage dieses Verfahrens ist der Neupreis (=Bruttolistenpreis) des von Ihnen sowohl privat als auch betrieblich genutzten Pkws einschließlich Umsatzsteuer.
Völlig wertlos bei diesem Verfahren ist:
- wie hoch das Verhältnis der Privatfahrten zu den betrieblichen Fahrten war und
- wie hoch die tatsächlichen Anschaffungskosten waren
Das hat zur Folge, dass diese pauschale Methode zum Beispiel bei Pkws
- die sehr wenig zu privaten Zwecken und überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzt werden oder
- gebraucht gekauft worden sind
zu einer dermaßen gewaltigen und unrealistischen Gewinnerhöhung führen kann, die uns die Tränen in die Augen treibt.
Um eine solche Gewinnerhöhung zu verhindern, gibt uns der Gesetzgeber nur eine einzige Möglichkeit:
<Das Führen eines Fahrtenbuchs!>
Darf ich die 1-% Methode immer anwenden, auch wenn ich kein Fahrtenbuch führe??
Infolge des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen ist die 1-% Regelung nur noch anwendbar, wenn das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Diese Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Schreiben zu Ihrer Handhabung u. a. wie folgt Stellung genommen:
1. Umfang der betrieblichen Nutzung
Der betrieblichen Nutzung eines Kfz werden alle Fahrten zugerechnet, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Dies gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienfahrten.
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz auch zur privaten Nutzung ("Dienstwagen"), stellt dies für den Steuerpflichtigen (Arbeitgeber) stets eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar.
2. Nachweis der betrieblichen Nutzung
Der Umfang der betrieblichen Nutzung muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Hierfür geeignet: Eintragungen in Terminkalendern, Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen oder ein Fahrtenbuch.
Fehlen entsprechende Unterlagen, kann der Nachweis auch durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (für mindestens drei Monate) erbracht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums aus. Die privaten Fahrten müssen nicht dokumentiert werden.
Ergibt sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, kann das Finanzamt auf den Nachweis verzichten.
Das BMF geht hierbei von Fällen aus, in denen
- das Kfz für eine durch den Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzt wird oder aber
- ständig erforderlich ist, damit eine räumlich ausgedehnte Tätigkeit ausgeübt werden kann.
Beispiele: Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzte.
Werden mehrere Kfz im Betriebsvermögen gehalten, gilt die Vermutung allerdings nur für das Kfz mit der höchsten Jahreskilometerleistung, d. h. für die weiteren Kfz muss der Nachweis erbracht werden. Keines weiteren Nachweises hingegen bedarf es, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung des Kfz ausmachen.
Wurde der betriebliche Nutzungsumfang des Fahrzeugs einmal dargelegt, legt das Finanzamt diesen auch für die folgenden Veranlagungszeiträume zugrunde - sofern sich keine wesentlichen Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben. Bereits ein Wechsel der Fahrzeugklasse kann jedoch im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein.
Was passiert, wenn ich weder einen dreimonatigen Nachweis zur Anwendung der 1-% Regelung noch ein Fahrtenbuch geführt habe?
Das Finanzamt hat das Recht, sollte kein Nachweis vorliegen das die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt, den privaten Nutzungsanteil zu schätzen. Darum ist es sinnvoll mindestens drei Monate ein Fahrtenbuch zu führen, denn sollte das Finanzamt den Nutzungsanteil ihres Kfz schätzen wird es i. d. R. gewaltig teurer.
Sie wollen wissen wie viel Sie sich wirklich sparen können? Wir vergleichen Fahrtenbuchmethode und 1-% Regelung anhand eines Beispiels!