Pauschale Kilometersätze
Sie können ihre Fahrtkosten für berufliche Fahrten als Werbungskosten geltend machen, soweit Sie keine Erstattung Ihres Arbeitgebers erhalten.
Kosten für den öffentlichen Nahverkehr (Busse und Bahnen), Zugfahrkarten, Flugtickets oder die Verwendung eines Taxis sind in voller Höhe abzugsfähig. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Klasse Sie gereist sind. Entsprechendes gilt für Schiffsreisen.
Bei der Verwendung Ihres privaten Pkw haben Sie ein Wahlrecht;
1. Nachweis der tatsächlichen Kosten
Weisen Sie die tatsächlichen Kosten nach, müssen Sie den Anteil der beruflichen Fahrten ermitteln. Dazu eignet sich gut ein Fahrtenbuch. Die Gesamtkosten müssen festgestellt und der berufliche Anteil errechnet werden. Als Werbungskosten ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht.
Zu den Kfz-Kosten gehören zum Beispiel:
· ADAC-Beitrag
· ASU
· Benzin
· Garagenmiete
· Kfz-Haftpflichtversicherung
· Kfz-Steuer
· Reparaturen
· TÜV
· Zinsen
Besonderheiten gelten bei Unfallkosten.
2. Ansatz der Kilometerpauschale
Sie können es sich auch einfacher machen und die Kilometer-Pauschale ansetzen. Die Übersicht zeigt die €uro-Pauschale, die Sie bei Fahrten ab 1. Januar 2002 ansetzen können:
Fahrzeug | Kilometersatz (€ pro km) ab VAZ 2002 |
Kraftwagen | 0,30 |
Motorrad oder Motorroller | 0,13 |
Moped/Mofa | 0,08 |
Fahrrad | 0,05 |
Die Pauschalen gelten bei Benutzung eines Privatfahrzeugs zu
· Dienstreisen (=> Reisekosten)
· Einsatzwechseltätigkeit
· Fahrtätigkeit
Tipp:
Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise im Pkw mitgenommen wird, erhöht sich der Kilometersatz um 0,02 Euro. Leider sind Aufwendungen, die durch die Mitnahme von Gepäck verursacht worden sind, durch die Kilometersätze abgegolten.